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Satzung des Sportvereins

"Spielvereinigung Lieth von 1934 e.V."

25336 Elmshorn, Am Butterberg 10

 

§1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1934 gegründete Verein führt den Namen Spielvereinigung Lieth von 1934 e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Elmshorn unter der Nr. 105 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach den von den Organen des Vereins getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, gegebenenfalls nach Zahlung eines festgesetzten Eintrittsgeldes, teilzunehmen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

 

§3 Vereinsziele, Ausgaben, Grundsätze der Tätigkeit

Zur Erreichung der in §2 festgesetzten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

a) Der Verein bezweckt lediglich die in §2 genannten Ziele. Er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
c) Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
d) Der Verein kann zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen erlassen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

 

§4 Zweckvermögen

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung eines Zweckvermögens

kann erforderlich sein, um Gemeinschaftsanlagen zu erstellen, zu erweitern und in Ordnung zu halten. Es darf nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

§5 Datenschutzbestimmungen

1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten.
2. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung oder Sperrung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten bei Austritt aus dem Verein.

4. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§6 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

a) Mitglieder ab 16 Jahren, mit vollem Wahlrecht
b) Fördernde Mitglieder, mit vollem Wahlrecht
c) Ehrenmitglieder, mit vollem Wahlrecht
d) Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren, nur Jugendwahlrecht (siehe §11)
e) Kurzzeitmitglieder für einen von vornherein befristeten Zeitraum ohne Stimm- und Antragsrecht

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift schriftlich auf einem vorgedruckten Aufnahmeformular einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner eventuellen Ablehnung bekannt zu geben. Mit Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands ist der Einspruch binnen zwei Wochen beim Ältestenrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

 

§7 Rechte und Pflichten

Die ordentlichen Mitglieder gemäß §6 (ausgenommen Kurzzeitmitglieder) haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§8 Ehrungen

Mitglieder, die dem Verein 10, 20 bzw. 40 Jahre angehören, erhalten die bronzene, silberne bzw. die goldene Ehrennadel der Spielvereinigung Lieth von 1934 e.V.. darüber hinaus kann auf Vorschlag der jeweiligen Spartenleiter/innen die silberne oder goldene Ehrennadel oder eine andere Form der Ehrung Personen zugedacht werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Ältestenrat mit 2/3 Mehrheit. Personen, die sich in besonderer Weise um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können, nachdem Ihnen die goldene Ehrennadel des Vereins verliehen worden ist, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das gleiche gilt für Mitglieder, die das 80. Lebensjahr erreicht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem Ältestenrat mit 2/3 Mehrheit.

 

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Spartenvorstand zu richten. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres möglich. Der Beitrag für das laufende Kalenderhalbjahr muss voll entrichtet werden. Für Kurzzeitmitglieder kann der geschäftsführende Vorstand Sonderregelungen treffen. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen weisungsberechtigter Personen.
b) Nichtzahlung eines Halbjahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung. Die Mahngebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes. Die Höhe der Mahngebühr setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
c) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens.
d) Unehrenhafter Handlungen.

Gegen den Ausschlussbescheid des geschäftsführenden Vorstandes ist der Einspruch binnen 2 Wochen beim Ältestenrat zulässig. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch seine Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

§10 Beiträge und Gebühren

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankabruf eingezogen. Liegt kein Bankabruf vor, so ist der Beitrag zu Beginn des laufenden Quartals auf eines der nachstehend aufgeführten Konten zu entrichten:

Sparkasse Elmshorn, IBAN: DE59 2215 0000 0000 0201 25
Volksbank Pinneberg-Elmshorn, IBAN DE13 2219 1405 0001 5671 00

Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Zusatzbeiträge einzelner Sparten werden auf Vorschlag des jeweiligen Spartenvorstandes von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

 

§11 Jugendausschuss

Die Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen auf einem Jugendtag, den der Gesamtjugendleiter einberuft und der jeweils vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins stattfinden muss, ihren Jugendausschuss und dessen Vorsitzende/n. Der Jugendausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, wobei aus jeder Sparte mindestens ein Mitglied vertreten sein sollte. Der Jugendausschussvorsitzende oder der Stellvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vorstand.

 

§12 Vereinsorgane

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Weitere Organe sind die Spartenversammlungen, der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzperson stellen bzw. bestimmen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende/r 2.Vorsitzende/r
1. Schatzmeister/in 2.Schatzmeister/in Gesamtjugendleiter/in Schriftführer/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand zusätzlich dem Pressewart, den Vorsitzenden der Sparten oder deren Vertreter, sowie dem Jugendausschussvorsitzenden

In den Jahren mit gerader Zahl werden von der Jahreshauptversammlung

der 1. Vorsitzende
der 2. Schatzmeister der Schriftführer und
der Gesamtjugendleiter gewählt,
während in den Jahren mit ungerader Zahl der 2. Vorsitzende
der 1. Schatzmeister der Pressewart und
der Ältestenrat zu wählen sind.

 

§13 Spartenvorstände

Die Vorstände der Sparten werden von ihren Mitgliedern auf einer Spartenversammlung gewählt. Für die Wahl der Spartenvorstände gelten die Vorschriften des §12, Nr. 4 und 5 entsprechend. Die Einberufung der Spartenversammlung hat spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

 

§14 Gesetzliche Vertreter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertretungsberechtigt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Zusammenwirken mit den Ausschüssen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

§15 Ausschüsse

Soweit es die Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse nach Zahl und Art vom geschäftsführenden Vorstand gebildet. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandes. Für Sparten ohne Spartenvorstand ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

 

§16 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens bis Ende Februar statt. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vorher auf der Homepage der SV Lieth und durch Aushang im Clubheim und Fitnessstudio der SV Lieth bekannt gegeben werden. Diese Bekanntmachung muss die vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

1. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes, des Ältestenrat und der Rechnungsprüfer
4. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
5. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
6. Satzungsänderungen
7. Auflösung des Vereins

 

§17 Stimmrecht und Beschlüsse

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Änderungen des Zwecks bedürfen einer
¾ Mehrheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die der versammlungsleitende Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

 

§18 Anträge

Anträge der Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

 

§19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss es tun, wenn 1/5 (ein Fünftel) der wahlberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Hinsichtlich der Einberufungsfrist und der Bekanntmachung gilt § 16.

 

§ 20 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben und 5 Jahre Mitglied des Vereins sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat kann bei Vereinsunstimmigkeiten als Vermittler angerufen werden. Er unterstützt den Vorstand zum Wohlergehen des Vereins.

 

§21 Rechnungsprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf 1 Jahr gewählten Rechnungsprüfer haben das recht zur jederzeitigen Kontrolle. Sie haben die Pflicht, dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Bei der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten ist dem 1.
Vorsitzenden sofort Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl aller 3 Kassenprüfer ist nicht zulässig.

 

§22 Vereinshaftung

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

 

§23 Maßregelungen

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung folgende entsprechende Maßnahmen zu ergreifen:

1. Sperren
2. Ruhende Mitgliedsrechte
3. Amtsenthebung
4. Aberkennung von Ehrungen
5. Vereinsausschluss

 

§24 Vereinsauflösung

Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Klein Nordende mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, schulische Zwecke zu verwenden.

25336 Elmshorn, den 22.02.2019

 

unterzeichnet von:

Michael Bartl
1. Vorsitzender
Maike Sommer
2. Vorsitzende
Sascha Kreutz
1. Schatzmeister
Adolf Luitjens
2. Schatzmeister
Jörn Weers
Schriftführerin

Dietmar Münster
Gesamtjugendleiter

 

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